Der Kläger verlangt nach § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes von der Beklagten Entschädigung für eine Garage, die sein Vater 1965 auf einem Grundstück errichtet hat, das im Eigentum eines Dritten stand. Zur Erstellung der Garage war sein Vater aufgrund eines zwischen ihm und dem damaligen Rechtsträger geschlossenen Nutzungsvertrages berechtigt.
Am 26. Juni 1991 schlossen der Vater des Klägers und die Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Grundstückseigentümers, die B. Wohnstättengesellschaft mbH, einen Vertrag, der unter anderem wie folgt lautete:
"1. Die B. Wohnstättengesellschaft mbH überlässt Herrn F. auf dem Grundstück in B., W.str./T.allee eine Fläche von 18 qm für die bereits errichtete Garage.
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