BGH - Urteil vom 11.07.2007
XII ZR 113/05
Normen:
SchuldRAnpG § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1061
MDR 2007, 1300
NJ 2007, 454
NJW-RR 2008, 97
NZM 2007, 851
WuM 2007, 676
ZMR 2007, 857
ZfIR 2008, 215
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 281/03
AG Bernburg, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 142/03

Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes auf einen im Anschluss an einen vor dem Beitritt vereinbarten Nutzungsvertrag geschlossenen Mietvertrag

BGH, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen XII ZR 113/05

DRsp Nr. 2007/15280

Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes auf einen im Anschluss an einen vor dem Beitritt vereinbarten Nutzungsvertrag geschlossenen Mietvertrag

»Ein Mietvertrag, der nach dem Beitritt zu teilweise anderen Bedingungen und auch nicht mehr zwischen denselben Vertragsparteien, jedoch über denselben Mietgegenstand abgeschlossen wurde wie der vor dem Beitritt vereinbarte Nutzungsvertrag, unterliegt nicht dem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes.«

Normenkette:

SchuldRAnpG § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt nach § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes von der Beklagten Entschädigung für eine Garage, die sein Vater 1965 auf einem Grundstück errichtet hat, das im Eigentum eines Dritten stand. Zur Erstellung der Garage war sein Vater aufgrund eines zwischen ihm und dem damaligen Rechtsträger geschlossenen Nutzungsvertrages berechtigt.

Am 26. Juni 1991 schlossen der Vater des Klägers und die Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Grundstückseigentümers, die B. Wohnstättengesellschaft mbH, einen Vertrag, der unter anderem wie folgt lautete:

"1. Die B. Wohnstättengesellschaft mbH überlässt Herrn F. auf dem Grundstück in B., W.str./T.allee eine Fläche von 18 qm für die bereits errichtete Garage.