ArbG München - Urteil vom 10.10.2007
36 Ca 1798/06
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BhV § 2 Abs. 2 Nr. 2;

ArbG München - Urteil vom 10.10.2007 (36 Ca 1798/06) - DRsp Nr. 2011/19861

ArbG München, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 36 Ca 1798/06

DRsp Nr. 2011/19861

Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf Beihilfen entsprechend den für Beamte des Bundes der Besoldungsgruppe C4 jeweils geltenden Bestimmungen hat, vermittelt gemäß §§ 133, 157 BGB Beihilfeansprüche auch nach Beendigung des (aktiven) Arbeitsverhältnisses.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beihilfe im Sinne von § 4 Absatz 1 des Vertrags vom 16./18.10.85 auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 30.000 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BhV § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beihilfe zu gewähren hat.

Der am xxx.1940 geborene Kläger war als Wissenschaftler für die Beklagte tätig. Ihm war die Leitung des Instituts für xxx in G. übertragen. Dieses gehörte der F. e.V. an, bis es im Jahre 2002 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte überging.

Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vertrag vom 16./18.10.1985 begründet. Er lautet auszugsweise:

㤠4 Nebenleistungen