FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf... Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften
Artikel 229 § 66 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.