Artikel 229 § 66 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften

Artikel 229 § 66 EGBGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

Artikel 229 § 66 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.