Artikel 229 § 65 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften

Artikel 229 § 65 EGBGB Überleitungsvorschrift zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz

Artikel 229 § 65 Überleitungsvorschrift zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204 und 204 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. 2Für den Zeitraum vor dem 13. Oktober 2023 richtet sich die Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche nach den bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach § 204 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf diejenigen Ansprüche von Verbrauchern anzuwenden, die aufgrund solcher Zuwiderhandlungen eines Unternehmers nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des entstanden sind, die nach dem Ablauf des 12. Oktober 2023 begangen wurden. Für Ansprüche, die aufgrund von Zuwiderhandlungen entstanden sind, die ein Unternehmer vor dem 25. Juni 2023 begangen hat, richtet sich die Hemmung der Verjährung unabhängig davon, wann die Ansprüche entstanden sind, nach den vor dem 13. Oktober 2023 geltenden Vorschriften. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Regelungen über die Hemmung der Verjährung nach § a Absatz des .