Artikel 24 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 24 MRK Entlassung

Artikel 24 Entlassung

MRK ( Menschenrechtskonvention )

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.