Artikel 48 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 48 MRK Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Artikel 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

MRK ( Menschenrechtskonvention )

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.