Artikel 49 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 49 MRK Begründung der Gutachten

Artikel 49 Begründung der Gutachten

MRK ( Menschenrechtskonvention )

(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet. (2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen. (3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.