Die Klägerin macht Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages nach § 138 BGB wegen Preisüberhöhung um mehr als 100 % geltend.
1983 kauften die Beklagten das Einfamilienreihenmittelhaus in K. Dieses ist ca. 140 Jahre alt, hat 175 qm Wohnfläche und steht auf einem Grundstück von 167 qm.
Da den Beklagten das Haus wegen Alters und Krankheit zu groß wurde, gaben sie es im Jahre 1998 durch die Volksbank E zum Verkauf. Deren Immobilienabteilung setzte den Verkaufspreis von DM 325.000,-- an und inserierte es zu diesem Preis. Es meldeten sich viele Interessenten; unter ihnen auch die Klägerin mit ihren Kindern. Da sie Schimmel feststellte, schaltete sie vor dem Kauf des Hauses einen Sachverständigen ein und kaufte dann durch notariellen Kaufvertrag vom 13.08.1998 das Grundstück mit Haus zu DM 325.000,--. Im Kaufvertrag sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
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