OLG Stuttgart - Urteil vom 15.08.2000
10 U 223/99
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1275
MDR 2001, 151
OLGReport-Stuttgart 2000, 393
WuM 2000, 569
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 384/99

Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Grundstückskaufvertrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 10 U 223/99

DRsp Nr. 2000/9576

Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Grundstückskaufvertrag

»Zwar liegt bei einer Preisüberhöhung von ca. 100 % zum objektiven Wert des Kaufgegenstandes ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers rechtfertigen kann. Diese Indikation kann aber vom Verkäufer widerlegt werden.«

Normenkette:

BGB § 138 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages nach § 138 BGB wegen Preisüberhöhung um mehr als 100 % geltend.

1983 kauften die Beklagten das Einfamilienreihenmittelhaus in K. Dieses ist ca. 140 Jahre alt, hat 175 qm Wohnfläche und steht auf einem Grundstück von 167 qm.

Da den Beklagten das Haus wegen Alters und Krankheit zu groß wurde, gaben sie es im Jahre 1998 durch die Volksbank E zum Verkauf. Deren Immobilienabteilung setzte den Verkaufspreis von DM 325.000,-- an und inserierte es zu diesem Preis. Es meldeten sich viele Interessenten; unter ihnen auch die Klägerin mit ihren Kindern. Da sie Schimmel feststellte, schaltete sie vor dem Kauf des Hauses einen Sachverständigen ein und kaufte dann durch notariellen Kaufvertrag vom 13.08.1998 das Grundstück mit Haus zu DM 325.000,--. Im Kaufvertrag sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.