BGH - Urteil vom 23.03.2004
XI ZR 194/02
Normen:
BGB (a.F.) § 276 § 607 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1168
BKR 2004, 398
DB 2004, 1362
MDR 2004, 1129
NJW 2004, 2378
NZM 2004, 597
WM 2004, 1221
ZGS 2004, 245
ZIP 2004, 1188
ZfIR 2004, 562
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

BGH, Urteil vom 23.03.2004 - Aktenzeichen XI ZR 194/02

DRsp Nr. 2004/9723

Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

»Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15% für den Vertrieb zu informieren.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 276 § 607 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung, über damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche und um einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: