AG Nürnberg, Urteil vom 21.12.1992 - Aktenzeichen 25 C 7444/92
DRsp Nr. 2001/10305
Aufnahme des Lebensgefährten in die Wohnung
Nimmt ein Mieter seinen Lebensgefährten in die Wohnung auf, obwohl der Vermieter die Zustimmung hierzu verweigert hat, so liegt hierin eine unbefugte Gebrauchsüberlassung. Diese rechtfertigt gleichwohl eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht, wenn der Vermieter zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Erteilung der Zustimmung besteht, was regelmäßig in seinem Interesse an der Begründung einer Lebensgemeinschaft liegt.