KG - Beschluss vom 17.06.2009
8 W 51/09
Normen:
ZPO § 240; InsO § 180 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 426/07

Aufnahme eines Rechtsstreits während Insolvenz einer Partei

KG, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 8 W 51/09

DRsp Nr. 2009/24545

Aufnahme eines Rechtsstreits während Insolvenz einer Partei

Eine Entscheidung über die Kosten kommt, wenn diese zur alleinigen Hauptsache geworden sind, während des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 6. Mai 2009 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. März 2009 - 29 O 426/07 - bei einem Beschwerdewert bis zu 7.000,00 € aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 240; InsO § 180 Abs. 2;

Gründe: