Gegenüber dem vorstehend ermittelten Restzahlungsanspruch der Kläger von 6.300 DM können die Beklagten keine Gegenforderungen aufgrund des Wasserrohrbruchs im März 1998 geltend machen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|