OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.2000
10 U 199/99
Normen:
BGB §§ 535 554 387 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 263
WuM 2001, 121

Aufrechnung des Mieters nach fristloser Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 10 U 199/99

DRsp Nr. 2001/4886

Aufrechnung des Mieters nach fristloser Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzug

»Zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung des Mieters mit Gegenforderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund (berechtigter) fristloser Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs.«

Normenkette:

BGB §§ 535 554 387 ;

Gründe:

Gegenüber dem vorstehend ermittelten Restzahlungsanspruch der Kläger von 6.300 DM können die Beklagten keine Gegenforderungen aufgrund des Wasserrohrbruchs im März 1998 geltend machen.