BGH vom 18.02.1987
VIII ZR 93/86
Normen:
BV § 34 Abs. 1 S. 2, § 36 Abs. 2; WoBindG § 8a Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BGHR (2.) BVO § 34 Abs. 1 Satz 2 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung 1
BGHR (2.) BVO § 36 Abs. 2 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung 1
BGHR WoBindG § 8a Abs. 3 Mietgenehmigungsbescheid 1
MDR 1987, 754

Aufteilung von Bewirtschaftungskosten bei Mischfinanzierung

BGH, vom 18.02.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 93/86

DRsp Nr. 1993/1145

Aufteilung von Bewirtschaftungskosten bei Mischfinanzierung

»a) Zur Aufteilung von Bewirtschaftungskosten, wenn sich nicht feststellen läßt, welche Kosten im einzelnen auf den öffentlich geförderten Wohnteil und welche auf den Gewerberaumanteil eines Gebäudekomplexes entfallen. b) Die einem Mietgenehmigungsbescheid der Bewilligungsstelle nach § 8 a Abs. 4 WoBindG zugrundeliegende Art und Weise der Aufteilung von Bewirtschaftungskosten bindet das Zivilgericht bei seiner Entscheidung über die Wirksamkeit späterer, die genehmigte Miete übersteigender Mieterhöhungen nach § 8 a Abs. 3 WoBindG nicht.«

Normenkette:

BV § 34 Abs. 1 S. 2, § 36 Abs. 2; WoBindG § 8a Abs. 3, 4 ;

Der Beklagte ist Eigentümer eines Gebäudekomplexes in Berlin, in dem sich neben Gewerberaum und freifinanziertem Wohnraum 243 Wohnungen befinden, deren Errichtung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (im folgenden: WBK) gefördert wurde. Die Kläger sind oder waren Mieter von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen in dem Gebäudekomplex. Mit der Klage fordern sie einen Teil des in den Jahren 1974 und 1975 von ihnen gezahlten Mietzinses wegen Überschreitung der Kostenmiete vom Beklagten zurück.