BGH - Urteil vom 30.03.2011
VIII ZR 173/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 554; BGB § 559 Abs. 1; BGB § 559a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 591
NJW 2011, 1499
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 9/10
AG Görlitz, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 336/09

Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch Bauarbeiten beschädigten Dekoration als Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten; Umlage der Kosten im Falle der Durchführung der Arbeiten durch den Mieter selbst und Erstattung dieser Aufwendungen durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 173/10

DRsp Nr. 2011/7531

Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch Bauarbeiten beschädigten Dekoration als Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten; Umlage der Kosten im Falle der Durchführung der Arbeiten durch den Mieter selbst und Erstattung dieser Aufwendungen durch den Vermieter

BGB § 559 Abs. 1 Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration. Diese Kosten können auch dann gemäß § 559 Abs. 1 BGB umgelegt werden, wenn der Mieter die Arbeiten selbst durchgeführt und der Vermieter ihm die Aufwendungen gemäß § 554 Abs. 4 BGB erstattet hat.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Görlitz - 2. Zivilkammer - vom 23. Juni 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 554; BGB § 559 Abs. 1; BGB § 559a Abs. 2;

Tatbestand