LG Landshut - Endurteil vom 21.11.2007
12 S 2236/07
Normen:
BGB § 536a Abs. 2 § 539 § 670 § 677 § 683 § 812 ;
Fundstellen:
WuM 2008, 335
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 786/07

Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei Endrenovierung aufgrund unwirksamer Vertragsklausel

LG Landshut, Endurteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 12 S 2236/07

DRsp Nr. 2008/23833

Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei Endrenovierung aufgrund unwirksamer Vertragsklausel

1. Nach § 539 BGB kann der Mieter vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536 a Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen; da es sich um eine Rechtsgrundverweisung handelt, müssen die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben sein, um zum Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683, 670 BGB zu kommen.2. Bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 539, 677, 683, 670 BGB besteht ein Rechtsgrund für die vorgenommenen Schönheitsreparaturen, so dass darauf gestützte Bereicherungsansprüche ausscheiden.

Normenkette:

BGB § 536a Abs. 2 § 539 § 670 § 677 § 683 § 812 ;

Gründe:

I. Die Kläger verlangen nach beendetem Wohnraumietverhältnis Aufwendungsersatz für Schönheitsreparaturen einer Endrenovierung, die sie auf Grund einer unwirksamen Vertragsklausel mit starrer Fristenregelung durchgeführt hatten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte müsse als Schuldnerin eines Bereicherungsanspuchs Wertersatz leisten, dessen Höhe sich nicht nach der Ertragswertsteigerung richte, sondern nach den Aufwendungen, die sie sich erspart hätte.