I. Die Kläger verlangen nach beendetem Wohnraumietverhältnis Aufwendungsersatz für Schönheitsreparaturen einer Endrenovierung, die sie auf Grund einer unwirksamen Vertragsklausel mit starrer Fristenregelung durchgeführt hatten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte müsse als Schuldnerin eines Bereicherungsanspuchs Wertersatz leisten, dessen Höhe sich nicht nach der Ertragswertsteigerung richte, sondern nach den Aufwendungen, die sie sich erspart hätte.
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