OLG Bamberg - Urteil vom 08.10.2009
1 U 34/09
Normen:
BGB § 538; VVG § 59 Abs. 2 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2010, 340
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 112/08

Ausgleichsansprüche des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des einfach fahrlässig handelnden Mieters

OLG Bamberg, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 1 U 34/09

DRsp Nr. 2010/9340

Ausgleichsansprüche des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des einfach fahrlässig handelnden Mieters

1. Es wird daran festgehalten, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters, dem der Regress gegen den (einfach) fahrlässig handelnden Mieter verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters auch dann ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG zusteht, wenn der Rückgriff nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer (RVA) ausgeschlossen ist (im Anschluss an Senat, Urteil v. 11. Oktober 2007, 1 U 114/07). 2. Als Anspruchsteller trägt der Gebäudeversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und somit auch für das Vorliegen lediglich einfacher Fahrlässigkeit des Mieters. Da jedoch die Feststellung des Verschuldensgrades der Gerichtsseite obliegt, genügt es insoweit, dass der Gebäudeversicherer einen Sachverhalt vorträgt (und erforderlichenfalls nachweist), der einen Schluss auf einen solchen Verschuldensgrad zulässt.