LAG Chemnitz - Urteil vom 16.04.2015
8 Sa 502/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2663/13

Auslegung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland hinsichtlich der Anrechnung von Bereitschaftsdienst auf die wöchentliche Arbeitszeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 502/14

DRsp Nr. 2017/3960

Auslegung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland hinsichtlich der Anrechnung von Bereitschaftsdienst auf die wöchentliche Arbeitszeit

1. Nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird Bereitschaftsdienstzeit nur zum Zwecke der Bezahlung als Arbeitszeit gewertet, nicht jedoch zum Zweck der Einstellung in das Arbeitszeitkonto. 2. Bei fehlender Abgeltung in Freizeit ist nach dem Ende des 3. Kalendermonats für die Bereitschaftsdienststunden das Überstundenentgelt zu zahlen. 3. Ist arbeitsvertraglich eine bestimmte Stundenzahl als Wochenarbeitszeit vereinbart, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer mit im Jahresschnitt dieser Stundenzahl pro Woche Vollarbeit zu beschäftigen. Diese Zeit kann nicht erfüllt werden durch die Anrechnung von faktorisierten Bereitschaftsdienststunden.