LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2015
2 Sa 1236/14
Normen:
§ 7 Abs. 1 BUrlG; § 133, 157 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 6740/13

Auslegung der Freistellungserklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Gewährung von Urlaub

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 1236/14

DRsp Nr. 2015/17481

Auslegung der Freistellungserklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Gewährung von Urlaub

Will der Arbeitgeber nach Ausspruch einer vom Arbeitnehmer angegriffenen Kündigung über den in jedem Fall für das laufende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldeten Teilurlaubsanspruch hinaus den nach seiner Rechtsauffassung nicht geschuldeten weiteren Urlaub, der sich aus einer Differenz zwischen dem Teilurlaub und dem gesamten Jahresurlaub für das jeweilige Urlaubsjahr ergibt, gewähren, muss er dies eindeutig in seiner Freistellungserklärung zum Ausdruck bringen; etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2014 - Aktenzeichen 21 Ca 6740/13 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 13 Ersatzurlaubstage für das Urlaubsjahr 2012 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 7 Abs. 1 BUrlG; § 133, 157 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug allein noch um die Gewährung von 30 Tagen Ersatzurlaub aus dem Jahr 2012.