BFH - Urteil vom 20.08.2015
IV R 12/12
Normen:
FGO § 68 S. 1; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1089/09

Auslegung der Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen IV R 12/12

DRsp Nr. 2016/1967

Auslegung der Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

1. NV: Der BFH ist bei der Auslegung des Klagebegehrens nicht an die Auslegung des FG und die von diesem verfassten Anträge gebunden. 2. NV: Der Gewinnfeststellungsbescheid kann mehrere Feststellungen enthalten, die selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können. 3. NV: Ein Sonderbetriebsgewinn ist nur dann als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage festgestellt worden, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid dazu einen ausdrücklichen Regelungsausspruch enthält. Der Verweis auf eine Anlage, in der im Rahmen der Berechnung des Gesamthandsgewinns ein Sonderbetriebsgewinn in Abzug gebracht wird, genügt diesen Anforderungen nicht.

1. Wendet sich der Kläger dagegen, dass in einem Gewinnfeststellungsbescheid bei der Berechnung des festgestellten Gesamthandsgewinns ein ihm zugeflossenes Entgelt für den Verzicht auf die Nutznießung an Anteilen an einer AG eingeflossen ist, so ist die Klage dahin auszulegen, dass der Kläger sich nur insoweit gegen den Feststellungsbescheid wendet, als der Gesamthandsgewinn um diesen Betrag zu hoch angesetzt ist.