BGH - Urteil vom 17.02.2016
XII ZR 183/13
Normen:
BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 706
DB 2016, 6
MDR 2016, 701
MietRB 2016, 130
NJW 2016, 1577
NJW 2016, 6
NJW-RR 2016, 572
NZM 2016, 315
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 368
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 72/12
OLG Stuttgart, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 76/13

Auslegung der Klausel Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter in einem Mietvertrag; Beurteilung der Eindeutigkeit dieser Klausel hinsichtlich der durch die Vermietbarkeit des bebauten Grundstücks bedingten Grundsteuererhöhung; Umlegbarkeit der Grundsteuer auf den Mieter für den Fall ihrer Neufestsetzung aufgrund der Bebauung und Vermietbarkeit des Grundstücks

BGH, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen XII ZR 183/13

DRsp Nr. 2016/5172

Auslegung der Klausel "Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter" in einem Mietvertrag; Beurteilung der Eindeutigkeit dieser Klausel hinsichtlich der durch die Vermietbarkeit des bebauten Grundstücks bedingten Grundsteuererhöhung; Umlegbarkeit der Grundsteuer auf den Mieter für den Fall ihrer Neufestsetzung aufgrund der Bebauung und Vermietbarkeit des Grundstücks

Die in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene AGB-Klausel "Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter." ist hinsichtlich der durch die Vermietbarkeit des bebauten Grundstücks bedingten Grundsteuererhöhung nicht eindeutig und daher zu Lasten des Verwenders auszulegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien sind durch einen Geschäftsraummietvertrag miteinander verbunden. Sie streiten über die Umlage von Grundsteuer.