OLG Koblenz - Beschluss vom 27.05.2015
14 W 346/15
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 1040 ff; ZPO § 1057; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779;
Fundstellen:
MDR 2015, 1322
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 393/13

Auslegung der Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Kosten des Schiedsverfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 14 W 346/15

DRsp Nr. 2015/14705

Auslegung der Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Kosten des Schiedsverfahrens

Treffen die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits, erfasst diese Regelung nicht die Kosten eines dem Prozess vorangegangenen schiedsgerichtlichen Verfahrens.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 22.08.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 1040 ff; ZPO § 1057; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779;

Gründe

Das fristgerecht (§ 568 Abs. 1 ZPO) eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hat die Festsetzungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Kosten des dem Prozess vorangegangenen, erfolglos verlaufenen schiedsgerichtlichen Verfahrens zu Recht verneint; denn es handelt sich nicht um die Kosten des Rechtsstreits, auf die in Nr.4 des Vergleichs der Parteien vom 25.04.2014 abgehoben wird.