OLG München - Beschluss vom 06.05.2016
34 Wx 404/15
Normen:
GBO § 19; GBO § 27; BGB § 133; BGB § 875; BGB § 1168; BGB § 1175; BGB § 1183;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 150
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 17.11.2015

Auslegung der Löschungsbewilligung des Gläubigers für ein GesamtgrundpfandrechtZulässigkeit einer Teillöschung

OLG München, Beschluss vom 06.05.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 404/15

DRsp Nr. 2016/8555

Auslegung der Löschungsbewilligung des Gläubigers für ein Gesamtgrundpfandrecht Zulässigkeit einer Teillöschung

BGB §§ 133, 875, 1168, 1175, 1183 Die Löschungsbewilligung für ein Gesamtgrundpfandrecht umfasst im Zweifel auch einen Teilverzicht des Gläubigers, die eine Teillöschung ohne Nachweis der Eigentümerzustimmung erlaubt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. November 2015, soweit sie das Fehlen von Pfandfreigaben beanstandet, aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 27; BGB § 133; BGB § 875; BGB § 1168; BGB § 1175; BGB § 1183;

Gründe

I.

Dem Beteiligten gehört Wohnungs- und Teileigentum (Wohnungen und Stellplätze). In der Dritten Abteilung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sind je zwei Buch- und zwei Briefgrundschulden für die D. Bank zu Beträgen von 102.258,38 € (III/1), 51.129,19 € (III/2), 144.848,99 € (III/3) und 102.258,38 € (III/4), ferner eine weitere Buchgrundschuld für die A. Bank zu 102.258,38 € (III/5) eingetragen. Die Gesamthaft an anderen Grundstücken (Wohnungs- und Teileigentum), die nur teilweise im Eigentum des Beteiligten bzw. seiner Ehefrau stehen, ist jeweils vermerkt.