SchlHOLG - Beschluss vom 31.01.2019
7 U 130/18
Normen:
BGB § 119 ff; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 387 ff.; BGB § 631; BGB § 632, analog 781; AHB § 5 Nr. 7;

Auslegung der Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem GeschädigtenWirksamkeit der Anfechtung der Regulierungszusage wegen Inhaltsirrtums

SchlHOLG, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 130/18

DRsp Nr. 2019/6916

Auslegung der Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten Wirksamkeit der Anfechtung der Regulierungszusage wegen Inhaltsirrtums

1. Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt.2. Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direktanspruch- aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten.3. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm gegenüber erteilte Regulierungszusage des Versicherers dahin zu verstehen, dass er seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein, beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.4. Ein professioneller Haftpflichtversicherer muss sich bei Abgabe einer Regulierungszusage gegenüber dem Geschädigten über den Inhalt seiner Erklärung und die Rechtsfolgen im Klaren sein. Ein Anfechtungsgrund wegen Inhaltsirrtums liegt in der Regel nicht vor.