Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerinnen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
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