Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 19. Februar 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 700,80 €
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