BGH - Beschluss vom 29.03.2011
VIII ZB 25/10
Normen:
ZPO § 8; ZPO § 511; ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 970
MDR 2011, 622
NJW 2011, 1455
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 3/10
AG Emmerich, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 344/08

Auslegung einer Anschlussberufung als Ausrichtung einer Prozesserklärung an den bei einer Berufung zu beachtenden Anforderungen; Statthaftigkeit einer Anschlussberufung hinsichtlich einer festgestellten Wirkungslosigkeit einer Anschlussberufung und einer stattdessen eingelegten eigenständigen Berufung

BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen VIII ZB 25/10

DRsp Nr. 2011/6751

Auslegung einer "Anschlussberufung" als Ausrichtung einer Prozesserklärung an den bei einer Berufung zu beachtenden Anforderungen; Statthaftigkeit einer Anschlussberufung hinsichtlich einer festgestellten Wirkungslosigkeit einer "Anschlussberufung" und einer stattdessen eingelegten eigenständigen Berufung

a) Zur Auslegung einer "Anschlussberufung", die die Anforderungen an die Zulässigkeit einer eigenständigen Berufung erfüllt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). b) Stellt das Berufungsgericht durch Beschluss die Wirkungslosigkeit einer "Anschlussberufung" nach § 524 Abs. 4 ZPO fest, so ist hiergegen die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn keine Anschlussberufung, sondern eine eigenständige Berufung eingelegt worden ist und daher der Ausspruch des Berufungsgerichts einer Verwerfung der Berufung als unzulässig gleichkommt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 19. Februar 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 700,80 €

Normenkette:

ZPO § 8; ZPO § 511; ZPO § 517; § Abs. ;