LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2015
3 Sa 1835/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 214/14

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 1835/14

DRsp Nr. 2016/2736

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

Orientierungssätze: Einzelfall unbegründeter Berufung, einzelvertragliche Bezugnahme ist dynamisch ausgestaltet.

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen "in ihrer jeweiligen Fassung" gelten, ist dynamisch ausgestaltet, so dass die jeweils geltenden Tarifverträge anwendbar sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. November 2014 - 2 Ca 214/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor zu Ziffer 2.) des Urteils wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar sind und deshalb die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein Tarifgehalt der Tarifgruppe B I a, nach dem 5. Berufsjahr, des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung, in Höhe von zur Zeit 2.423,00 EUR (in Worten: Zweitausendvierhundertdreiundzwanzig und 0/100 Euro) brutto, zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand