Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. November 2014 -
Zur Klarstellung wird der Tenor zu Ziffer 2.) des Urteils wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar sind und deshalb die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein Tarifgehalt der Tarifgruppe B I a, nach dem 5. Berufsjahr, des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung, in Höhe von zur Zeit 2.423,00 EUR (in Worten: Zweitausendvierhundertdreiundzwanzig und 0/100 Euro) brutto, zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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