LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2012
10 Sa 86/12
Normen:
BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2953/11

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 86/12

DRsp Nr. 2012/20999

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT

Eine Klausel in einem 1996 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wonach der BAT in der Fassung des Bundes und der Länder "einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Verträge" anzuwenden ist, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass mit Ablösung des BAT durch den TV-L eine nachträgliche Regelungslücke entstanden ist, die durch die Anwendung des neu in Kraft getretenen TV-L zu schließen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011, Az.: 8 Ca 2953/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.004,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 124,45 seit 01.02.2011, 01.03.2011 und 01.04.2011 sowie aus weiteren jeweils EUR 126,31 seit 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011 und 01.08.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach Entgeltgruppe 9, Stufe 3, unter Berücksichtigung einer -zukünftigen prozentualen Tarifentgeltänderungen voll unterliegenden- persönlichen Zwischenstufe von EUR 375,44 brutto zu vergüten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.