LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.08.2012
10 Sa 87/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2979/11

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 87/12

DRsp Nr. 2012/21000

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT

Eine Klausel in einem 1996 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wonach der BAT in der Fassung des Bundes und der Länder "einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Verträge" anzuwenden ist, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass mit Ablösung des BAT durch den TV-L eine nachträgliche Regelungslücke entstanden ist, die durch die Anwendung des neu in Kraft getretenen TV-L zu schließen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011, Az.: 8 Ca 2979/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 01.05.2011 verpflichtet ist, bei der Berechnung der Höhe der Vergütung der Klägerin die tariflichen Entgelterhöhungen des TV-L seit dem Jahr 2009 - mit Sockelwirkung für die Zukunft - zu berücksichtigen.

Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT und sich daraus ergebende Ansprüche der Klägerin.