LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2015
19 Sa 20/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; UmwG § 23; UmwG § 125; UmwG § 135 Abs. 1; UmwG § 133 Abs. 2; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 233/14

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung zur Beteiligung des Arbeitnehmers am Veräußerungserlös seines virtuellen GeschäftsanteilesUnbegründete Stufenklage bei Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Share Deal Exit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 19 Sa 20/15

DRsp Nr. 2016/4757

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung zur Beteiligung des Arbeitnehmers am "Veräußerungserlös" seines "virtuellen Geschäftsanteiles" Unbegründete Stufenklage bei Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten "Share Deal Exit"

1. Aus den breitgefächerten vertraglichen Möglichkeiten, einem Mitarbeiter eine Position einzuräumen, die der Beteiligung eines Gesellschafters eines Start-up-Unternehmens am Wertzuwachs dieses Unternehmens wirtschaftlich vergleichbar ist, ohne dem Mitarbeiter gleichzeitig die mit der Gesellschafterposition einhergehenden Mitspracherechte (Stimmrechte) einzuräumen, kann nicht abgeleitet werden, dass ungeachtet eines bestimmt geregelten Anwendungsfalls ("Share Deal Exit") auch andere Verkaufsfälle (wie etwa "Asset Deal-Exits und andere "Exit-Varianten") oder insbesondere auch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz von der vertraglichen Vereinbarung erfasst werden. 2. Bloße Erwerbschancen genießen nicht den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie gesicherte Vergütungsbestandteile.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17.03.2015 8 Ca 233/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags Ziff. 1 d) und des Antrags Ziff. 2 in Verbindung mit dem Antrag Ziff. 1 d) richtet.

2. 3. 4.