OLG München - Beschluss vom 22.02.2012
34 Wx 18/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 167; BGB § 399;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 457
NotBZ 2012, 146
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 13.12.2011

Auslegung einer Belastungsvollmacht

OLG München, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 18/12

DRsp Nr. 2012/4383

Auslegung einer Belastungsvollmacht

Eine Belastungsvollmacht, nach der die Abtretbarkeit der Grundschuld bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung auszuschließen ist, ermächtigt nach ihrer nächstliegenden Bedeutung nicht dazu, die Abtretbarkeit in der Sicherungsvereinbarung nur schuldrechtlich auszuschließen.

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 13. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das in der Zwischenverfügung genannte weitere Mittel zur Beseitigung des Vollzugshindernisses, einen Nachtrag zur Grundschuld mit dem Inhalt vorzulegen, dass die Abtretbarkeit mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen wird, entfällt.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 167; BGB § 399;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 3 verkaufte an die Beteiligten zu 1 und 2 mit notariellem Vertrag vom 24.10.2011 ein Grundstück. Unter der Überschrift "Finanzierungsvollmacht" regelten die Beteiligten in dem Vertrag folgendes: