LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2022
2 Sa 1208/21
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 528-21

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Anspruchs auf Zahlung eines JahresbonusAbweisung der Klage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters auf Zahlung eines anteiligen Jahresbonus gemäß einer Regelung im Gesamtsozialplan, da diesem der geltend gemachte Anspruch nicht zu entnehmen ist

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 1208/21

DRsp Nr. 2023/917

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Anspruchs auf Zahlung eines Jahresbonus Abweisung der Klage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters auf Zahlung eines anteiligen Jahresbonus gemäß einer Regelung im Gesamtsozialplan, da diesem der geltend gemachte Anspruch nicht zu entnehmen ist

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.09.2021 - 3 Ca 528/21 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Jahresbonus für das Jahr 2020.

Der Kläger war bei der Beklagten von 1997 bis zum 31.12.2020 beschäftigt.

Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung über das Bonussystem ACB (Annual Cash Bonus) vom 13.06.2012. Die Konzernbetriebsvereinbarung (nachfolgend KBV ACB) hat unter anderem folgenden Inhalt:

1.

Präambel

Im Rahmen des weltweit geltenden Bonussystems zahlen die oben aufgeführten Gesellschaften der A Europa SE ihren Mitarbeitern jährlich einen Bonus, sofern das Unternehmen bzw. die Unternehmenseinheit (B) eine Bonusgewährung vorsieht. Die Bonuszahlung dient der Würdigung der erbrachten Leistungen, aber auch als Motivation für die Zukunft.