LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2022
2 Sa 1258/21
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 291-21

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Anspruchs auf Zahlung eines JahresbonusAbweisung der Klage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters auf Zahlung eines anteiligen Jahresbonus gemäß einer Regelung im Gesamtsozialplan, da diesem der geltend gemachte Anspruch nicht zu entnehmen ist

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 1258/21

DRsp Nr. 2023/918

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich eines Anspruchs auf Zahlung eines Jahresbonus Abweisung der Klage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters auf Zahlung eines anteiligen Jahresbonus gemäß einer Regelung im Gesamtsozialplan, da diesem der geltend gemachte Anspruch nicht zu entnehmen ist

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.08.2021 - 1 Ca 291/21 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Jahresbonus für das Jahr 2020.

Die 1968 geborene Klägerin war von September 1984 bis zum 31.12.2020 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Grundgehalt von zuletzt 7.650,00 € brutto beschäftigt.

Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung über das Bonussystem ACB (Annual Cash Bonus) vom 13.06.2012 (vgl. Anlage K 3, Bl. 66 ff der Akte). Die Konzernbetriebsvereinbarung (nachfolgend KBV ACB) hat unter anderem folgenden Inhalt:

1. Präambel