BAG - Urteil vom 21.08.2013
5 AZR 581/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008 (TV EVerb 2008 vom 13. Juni 2008); Tarifvertrag Einkommensverbesserung Hessen 2009/2010 (TV EVerb-H 2009/2010 vom 28. März 2009); Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H vom 1. September 2009);
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 124
AuR 2014, 80
EzA-SD 2014, 22
NZA 2014, 271
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1699/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2320/10

Auslegung einer Bezugnahme auf unternehmensfremde tarifliche Vergütungsregelungen - Sachliche Reichweite einer Bezugnahme auf Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 581/11

DRsp Nr. 2014/205

Auslegung einer Bezugnahme auf unternehmensfremde tarifliche Vergütungsregelungen - Sachliche Reichweite einer Bezugnahme auf Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrags eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers eine Klausel, wonach sich die Vergütung nach dem "Bundesangestelltentarif (Fassung Land Hessen)" richten soll, ist dies dahingehend auszulegen, dass die für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen durch den Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008 und den Tarifvertrag Einkommensverbesserung Hessen 2009/2010 getroffenen Vergütungsregelungen nachzuvollziehen sind. 2. Die Tarifverträge Einkommensverbesserung 2008 und Einkommensverbesserung Hessen 2009/2010, die das Land Hessen mit einzelnen Mitgliedsgewerkschaften des DGB und mit der dbb tarifunion nach getrennten Verhandlungen gleichlautend vereinbart hat, enthalten einmalige, nicht auf Fortentwicklung gerichtete Einkommensverbesserungen, so dass im Rahmen einer Zahlungsklage offenbleiben kann, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine partielle Bezugnahme auf den BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge enthält, bei Fehlen einer Kollisionsregel noch hinreichend transparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2011 - 13 Sa 1699/10 - aufgehoben.