LAG Rheinland-Pfalz - Teilurteil vom 06.03.2015
1 Sa 570/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; HGB § 65; HGB § 87c;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 150/13

Auslegung einer Bonusvereinbarung zum Umfang der maßgeblichen Geschäftstätigkeitunbegründete Auskunftsklage für Umsatzgeschäfte mit Bestandskunden

LAG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 06.03.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 570/14

DRsp Nr. 2015/7513

Auslegung einer Bonusvereinbarung zum Umfang der maßgeblichen Geschäftstätigkeit unbegründete Auskunftsklage für Umsatzgeschäfte mit Bestandskunden

1. Außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung besteht ein Auskunftsrecht dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann; ein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers in Anwendung dieser Grundsätze scheidet aus, wenn die Umsätze, hinsichtlich derer er Auskunft begehrt, in Anwendung der vertraglichen Bonusregelung für die Ermittlung eines Bonusanspruchs des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen sind. 2. Der Bonustatbestand "die der Arbeitnehmer als Kunden geworben hat resp. betreut" setzt voraus, dass es sich um Geschäfte mit Kunden handelt, die nicht schon Bestandskunden der Arbeitgeberin sind oder um Geschäfte mit Bestandskunden, die kausal durch den Arbeitnehmer vermittelt werden oder aber um Folgegeschäfte mit Kunden, die der Arbeitnehmer geworben hat.