OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2015
I-16 U 81/14
Normen:
BGB § 764 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 108;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 36/13

Auslegung einer Bürgschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen I-16 U 81/14

DRsp Nr. 2015/11641

Auslegung einer Bürgschaft

Gibt eine Bank für den nahezu in vollem Umfang zur Zahlung verurteilten Beklagten eine Bürgschaft "für alle Schadensersatzansprüche, die der Klägerin im Falle der Aufhebung oder Änderung des .... Urteils durch die Vollstreckung oder eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung etwa zustehen", so kann diese Bürgschaft nicht dahin ausgelegt werden, dass durch sie die Hauptschuld abgesichert werden soll, zu deren Begleichung der Beklagte verurteilt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Streithelfers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 08.04.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 764 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 108;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Prozessbürgschaft auf Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: