BAG - Urteil vom 18.05.2011
5 AZR 213/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L vom 8. Juni 2006) § 2;
Fundstellen:
NZA 2011, 1184
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1093/08
ArbG Bochum, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2741/07

Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede bei Inbezugnahme des BAT; Ergänzende Vertragsauslegung bei Tarifsukzession; Begriff der Vergütung bei Fehlen einzelvertraglicher Konkretisierung; Prozentuale Anpassung der Vergütung bei Minderleistung

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 213/09

DRsp Nr. 2011/12142

Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede bei Inbezugnahme des BAT; Ergänzende Vertragsauslegung bei Tarifsukzession; Begriff der Vergütung bei Fehlen einzelvertraglicher Konkretisierung; Prozentuale Anpassung der Vergütung bei Minderleistung

Orientierungssätze: 1. Nimmt eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung auf die Vergütung des Bundes-Angestelltentarifvertrags Bezug, ist infolge dessen Nichtfortentwicklung eine Regelungslücke entstanden, die durch ergänzende Vertragsauslegung und Anwendung der dem Bundes-Angestelltentarifvertrag nachfolgenden Tarifwerke zu schließen ist. 2. Haben die Parteien den Begriff der Vergütung nicht selbst konkretisiert, sind alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht. 3. Unterschreitet der einzelvertraglich vereinbarte Umfang der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten die tarifliche Vollarbeitszeit, steht eine Einmalzahlung nach einem dem Bundes-Angestelltentarifvertrag nachfolgenden Tarifwerks dem Arbeitnehmer nur anteilig zu.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.