BGH - Beschluss vom 10.03.2009
VIII ZR 265/08
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 566;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 948
NZM 2009, 513
WuM 2009, 357
ZMR 2009, 747
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 480/06
AG Berlin-Wedding, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 139/05

Auslegung einer Klageschrift hinsichtlich der Parteibezeichnung; Abgrenzung zu irrtümlichen Benennung einer falschen, am Prozess nicht beteiligten Person; Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag bei gesetzlichem Eigentumserwerb

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 265/08

DRsp Nr. 2009/11412

Auslegung einer Klageschrift hinsichtlich der Parteibezeichnung; Abgrenzung zu irrtümlichen Benennung einer falschen, am Prozess nicht beteiligten Person; Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag bei gesetzlichem Eigentumserwerb

1. Bei unrichtiger Bezeichnung in der Klageschrift ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Dies ist anhand der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu klären. Es ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Von einer solchen fehlerhaften Parteibezeichnung, deren Korrektur keiner Klageänderung, sondern nur einer Rubrumsberichtigung bedarf, ist die irrtümliche Benennung einer falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei zu unterscheiden. 2. § 566 BGB ist auch dann anwendbar, wenn der neue Eigentümer sein Eigentum kraft Gesetzes erworben hat.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 566;

Gründe:

1.