OLG München - Beschluss vom 10.02.2012
34 Wx 556/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 889; GBO § 15 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 19;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 454
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, vom 24.11.2011

Auslegung einer Lastenfreistellungserklärung hinsichtlich einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an einer Teilfläche

OLG München, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 556/11

DRsp Nr. 2012/3848

Auslegung einer Lastenfreistellungserklärung hinsichtlich einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an einer Teilfläche

Zur Auslegung einer Lastenfreistellungserklärung in Bezug auf eine nach Beurkundung eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit am Gesamtgrundstück für den Erwerber einer wegzumessenden Teilfläche.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kaufbeuren - Grundbuchamt - vom 24. November 2011 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 889; GBO § 15 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 19;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 9.6.2011 kaufte die Beteiligte eine erst noch zu vermessende Teilfläche von "ca. 25 m²" aus einer 3550 m² großen Landwirtschaftsfläche. Am selben Tag bewilligten die Eigentümer des genannten Grundstücks die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Kabelleitungsrecht) für die Beteiligte. Diese wurde am 21.6.2011 im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 25.8.2011 erkannten die Vertragsparteien das Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Vermessung an und einigten sich über den Übergang des Eigentums an dem neu gebildeten Grundstück von nunmehr 39 m².