BGH - Urteil vom 20.09.2004
II ZR 318/02
Normen:
BGB § 1006 Abs. 2 § 929 § 930 § 861 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 125
DAR 2005, 336
NJW 2005, 971
NJW-RR 2005, 280
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 08.10.2002

Auslegung einer Sicherungsvereinbarng

BGH, Urteil vom 20.09.2004 - Aktenzeichen II ZR 318/02

DRsp Nr. 2004/16148

Auslegung einer Sicherungsvereinbarng

1. Vereinbaren die Parteien eines Darlehensvertrages, dass der Darlehensgeber als Sicherheit den Kfz-Brief und einen Schlüssel eines Pkw erhält und heißt es weiter, dass mit Nichteinhaltung des Rückzahlungstermins der Pkw in Eigentum und Besitz des Darlehensgebers übergeht, so ist dies dahingehend auszulegen, dass die Übertragung von Sicherungseigentum gewollt ist. Die Vereinbarung des Eigentumsübergangs im Falle der Nichtrückzahlung der Schuldsumme besagt lediglich, dass sich zu diesem Zeitpunkt das Sicherungseigentum in Volleigentum, d.h. Verwertungseigentum umwandeln soll.2. In der Übergabe der Zweitschlüssel und des Kfz-Briefs liegt noch keine Übergabe des Pkw i.S. des § 929 BGB. Allerdings ist hierin die Vereinbarung eines Besitzkonstituts i.S. des § 930 BGB zu sehen.3. Übereignet der Darlehensnehmer das Fahrzeug kurz vor dem Rückzahlungstermin an einen Dritten und bringt der Darlehensgeber dieses anschließend in seinen Besitz, so hat er die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zu widerlegen und nachzuweisen, dass der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig war. Hiervon kann nicht von vornherein ausgegangen werden, wenn der Darlehensnehmer dem Erwerber den Kfz-Brief übergeben hat.

Normenkette:

BGB § 1006 Abs. 2 § 929 § 930 § 861 ;

Tatbestand: