KG - Urteil vom 07.11.2017
5 U 23/17
Normen:
BGB § 339 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 98/16

Auslegung einer Unterlassungsverpflichtung

KG, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 23/17

DRsp Nr. 2018/3856

Auslegung einer Unterlassungsverpflichtung

Hat der Unterlassungsschuldner sich verpflichtet, ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von "allergischen Krankheiten" und "Pollen- und Stauballergien" zu bewerben, so umfasst dies nicht nur Allergien im Sinne des engen, medizinischen korrekten Verständnisses, sondern jegliche normale Überempfindlichkeit des Immunsystems, die Unverträglichkeitssymptome verursachen kann.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin - 52 O 98/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Zahlungsverpflichtung und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 339 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

A.