OLG Koblenz - Beschluss vom 10.10.2013
5 U 1000/13
Normen:
ZPO § 141; ZPO § 286; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 249; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 275/12

Auslegung einer Vereinbarung über die Neuanfertigung von Zahnersatz; Haftung des Zahnarzts bei Auftreten einer Nickelallergie

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 5 U 1000/13

DRsp Nr. 2013/23414

Auslegung einer Vereinbarung über die Neuanfertigung von Zahnersatz; Haftung des Zahnarzts bei Auftreten einer Nickelallergie

1. Verpflichtet sich ein Zahnarzt, den Zahnersatz "im Rahmen einer Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" neu anzufertigen, wobei der Patient "die daraus entstehenden Mehrkosten (Material, Edelmetallkosten, Laboranteil, Honorar)" tragen müsse, ist die Reichweite der inhaltlich unklaren schriftlichen Vereinbarung durch Anhörung der Parteien und Befragung etwaiger Zeugen aufzuklären.2. Hat der beweispflichtige Zahnarzt auf ein bestimmtes Risiko (Nickelallergie) und die Zweckmäßigkeit eines prophylaktischen Tests hingewiesen, steht dem Patient kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der nickelhaltige Zahnersatz sich als ungeeignet erweist und daher erneuert werden muss.

Tenor

dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Normenkette:

ZPO § 141; ZPO § 286; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 249; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 611;

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken: