Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.01.2012 -
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Vom 19.04.1971 bis zum 30.09.2008 war der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Mitarbeiter in der Produktion (zuletzt als Einrichter) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden vereinbarungsgemäß der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie (
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