LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2012
2 Sa 216/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 723/11

Auslegung einer Versorgungszusage zu tariflicher Nachtzulage bei Schichtarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 216/12

DRsp Nr. 2013/1529

Auslegung einer Versorgungszusage zu tariflicher Nachtzulage bei Schichtarbeit

Eine tarifliche Nachtzulage, die für regelmäßig im Schichtwechsel geleistete Nachtarbeit gezahlt wird, gehört nicht zum versorgungsberechtigten Einkommen einer Betriebsrentenzusage, wenn dies in der Zusage als das tariflich vereinbarte Bruttomonatsentgelt definiert ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.01.2012 - 2 Ca 723/11 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Vom 19.04.1971 bis zum 30.09.2008 war der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Mitarbeiter in der Produktion (zuletzt als Einrichter) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden vereinbarungsgemäß der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie (MTV) sowie der Entgelttarifvertrag (ETV) Anwendung.