LAG Chemnitz - Urteil vom 21.03.2022
2 Sa 443/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BGB § 133; BGB § 157; Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der Caritas VVaG § 19 Abs. 5; Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der Caritas VVaG § 22 Abs. 5; VersO B v. 15.10.1965 § 2; VersO B v. 15.10.1965 § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 546/20

Auslegung einer VersorgungszusageEinstandspflicht des Arbeitgebers für Versorgungsanwartschaften der ArbeitnehmerAuslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 443/20

DRsp Nr. 2022/10626

Auslegung einer Versorgungszusage Einstandspflicht des Arbeitgebers für Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag lediglich vereinbart, dass der Arbeitgeber eine unverfallbare Anwartschaft gewährt und dass die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden soll, liegt darin zugleich die Abrede, dass für den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Betriebsrente die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. 2. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber auch nicht durch vertragliche Abreden zu Lasten des Arbeitnehmers befreien (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG).