SchlHOLG - Urteil vom 10.11.2022
5 U 159/22
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.06.2022

Auslegung einer Zinsklausel hinsichtlich der im Darlehensgebers stehenden Zinsmarge bei Absinken des Referenzzinssatzes unter 0 Prozent

SchlHOLG, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 5 U 159/22

DRsp Nr. 2022/17576

Auslegung einer Zinsklausel hinsichtlich der im Darlehensgebers stehenden Zinsmarge bei Absinken des Referenzzinssatzes unter 0 Prozent

1. Die Auslegung einer Zinsklausel in einem Darlehensvertrag "Zinssatz: 3-Monats-EURIBOR + Marge 1,65 %" ergibt, dass im Falle eines negativen Referenzzinssatzes der Beklagten nach der vertraglichen Vereinbarung zwar nicht die vereinbarte Zinsmarge verbleiben soll, allerdings auch kein Entfall der Zahlungspflicht oder gar deren Umkehr vereinbart wurde.2. Hieran ändert sich nichts, wenn die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer bei einem "Zinsfixing" mitteilte, dass der Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde als betrage er Null, sofern er unter Null sinke.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juni 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 18.171,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 24. Januar 2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf € 22.222,03 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

1. 2. 3.