LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2022
8 Sa 345/21
Normen:
BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3993/20

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs hinsichtlich des Verzichts auf Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 345/21

DRsp Nr. 2023/765

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs hinsichtlich des Verzichts auf Ansprüche

Haben die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in einem das Verfahren abschließenden Vergleich vereinbart, dass "mit Erfüllung vorstehender Verpflichtungen … sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten" sind, so erfasst dies auch nicht ausdrücklich aufgeführte Ansprüche wie etwa solche auf Annahmeverzugslohn und Entschädigung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2021, Az. 2 Ca 3993/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einem durch Vergleich beendeten Kündigungsschutzverfahren um Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüche.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. März 1983 bis zum 31. Januar 2022 beschäftigt. Unter dem 1. Dezember 2001 trafen die Parteien eine "Vereinbarung über die Umwandlung von Teilen monatlicher Teil-Jahresbezüge", die wegen ihres vollständigen Inhalts in Bezug genommen wird (Bl. 100 dA). In den Ziffern 1 -3 ist dort auszugsweise geregelt:

" 1. In Abänderung des ... Anstellungsvertrages wird ... vereinbart, dass der Anspruch auf Zahlung monatlicher Teil-Jahresbezüge

2. ... in Höhe von ...- monatlich

...

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