Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2021, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach einem durch Vergleich beendeten Kündigungsschutzverfahren um Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüche.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. März 1983 bis zum 31. Januar 2022 beschäftigt. Unter dem 1. Dezember 2001 trafen die Parteien eine "Vereinbarung über die Umwandlung von Teilen monatlicher Teil-Jahresbezüge", die wegen ihres vollständigen Inhalts in Bezug genommen wird (Bl. 100 dA). In den Ziffern 1 -3 ist dort auszugsweise geregelt:
" 1. In Abänderung des ... Anstellungsvertrages wird ... vereinbart, dass der Anspruch auf Zahlung monatlicher Teil-Jahresbezüge
2. ... in Höhe von ...- monatlich
...
1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.
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