OLG Dresden - Urteil vom 19.09.2019
5 U 423/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ZMR 2020, 103
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 86/17

Auslegung eines Pachtvertrages über ein Hotel hinsichtlich der Verpflichtung der Verpächterin zur Tragung der Kosten für den Austausch der Batterien der USV

OLG Dresden, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 5 U 423/18

DRsp Nr. 2019/17307

Auslegung eines Pachtvertrages über ein Hotel hinsichtlich der Verpflichtung der Verpächterin zur Tragung der Kosten für den Austausch der Batterien der USV

1. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2013, 1519; Senat BeckRS 2018, 2620). Danach ist der Formulierung einer vertraglichen Bestimmung, welche mit der Einleitung "Dazu gehören insbesondere" beginnt, zu entnehmen, dass es sich um eine Konkretisierung der vorangehenden Regelung, nicht aber um eine Ausnahme davon handelt. Aus der Einleitung folgt nämlich zum einen eine Verbindung zur vorangehenden Regelung ("Dazu gehören") und zum anderen der Verweis auf den beispielhaften Charakter der nach folgenden Auflistung ("insbesondere"). Über das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass eine nicht abschließende Aufzählung folgt, welche sich aber innerhalb des Anwendungsbereiches des vorangegangenen Satzes bewegt (vgl. BGH NJW 2011, 3654).