LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2022
15 Sa 14/22
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; Gerichtlicher Vergleich v. 09.11.2021 Nr. 2.;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 24/22

Auslegung eines ProzessvergleichsVerpflichtung zur Abrechnung und Auszahlung des Entgelts als Verzicht auf die Einrede aus § 615 Satz 2 BGBKeine überhöhten Anforderungen an ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes im Annahmeverzug

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 15 Sa 14/22

DRsp Nr. 2023/14931

Auslegung eines Prozessvergleichs Verpflichtung zur Abrechnung und Auszahlung des Entgelts als Verzicht auf die Einrede aus § 615 Satz 2 BGB Keine überhöhten Anforderungen an ein "böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes" im Annahmeverzug

1. Die in einem Vergleich enthaltene Verpflichtung des Arbeitgebers zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung von Entgeltansprüchen kann im Einzelfall dahin auszulegen sein, dass die Anwendung von § 615 Satz 2 letzter Fall BGB bzw. § 11 Nr. 2 KSchG (Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs/Verdienstes) ausgeschlossen ist. Eine solche Auslegung kann sich beispielsweise aus der Vorgeschichte des Vergleichs (Ablauf und Inhalt der Vergleichsverhandlungen) ergeben.