OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2017
I-3 Wx 143/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 1090; BGB § 1937; BGB § 2087 Abs. 1; BGB § 2150;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 466
ZEV 2017, 733
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 VI 397/16

Auslegung eines Testaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 143/16

DRsp Nr. 2017/15731

Auslegung eines Testaments

Zur Auslegung des handschriftlichen Testaments eines Erblassers, wonach dessen Tochter ein den wesentlichen Teil des Vermögens ausmachendes Wohnungserbbaurecht „erbt“, mit der Maßgabe, dass ihr mit Vollendung des 25. Lebensjahres die Wohnung und eine Garage überschrieben werden und dessen Eltern das Sorgerecht für die Tochter sowie verschiedene Vermögensgegenstände „erhalten“, dahin, dass keine Erbeinsetzung nach Quoten anzunehmen ist, sondern die Eltern alleinige Vorerben geworden sind, die Tochter mit Vollendung ihres 25. Lebensjahres deren alleinige Nacherbin wird und die übrigen Nachlassgegenstände den Bedachten jeweils als Vorausvermächtnisse im Sinne des § 2150 BGB zufallen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 95.000,00 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 1090; BGB § 1937; BGB § 2087 Abs. 1; BGB § 2150;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern der Erblasserin; die Beteiligte zu 2 ist ihre Tochter. Unter dem 7. März 2012 verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Schriftstück, das wie folgt lautet:

"-Testament

Hier ein aktuelles T; da beim Aufräumen die letzte Fassung verschwunden ist(-soeben-)

- Die Wohnung/Rn. 44 - erbt meine Tochter C.

- Meine Eltern erhalten lebenslanges kostenloses Wohnrecht in "meiner" Wohnung.