KG - Beschluss vom 31.01.2018
26 W 57/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 2087;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 796/15

Auslegung eines Testaments

KG, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 26 W 57/16

DRsp Nr. 2018/4874

Auslegung eines Testaments

Benennt ein Testament eine Person als "Haupterben" und beauftragt diese mit der Abwicklung des Nachlasses und wird alsdann, unter Einschluss des"Haupterben", das Geldvermögen des Erblassers nach Prozentsätzen unter mehreren Personen aufgeteilt, so ist dies dahin auszulegen, dass nicht der "Haupterbe" alleiniger Erbe werden soll, sondern dass eine Erbeinsetzung nach Bruchteilen gewollt ist.

I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 06.09.2016 - 62 VI 796/15 - wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers vom 02.08.2016 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 550.000,- Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 2087;

Gründe: